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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 22.12.2015
- 427 C 7526/15 -
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Bevollmächtigten des Mieters bedarf Vorlage der Vollmachtsurkunde
Zurückweisung der Zustimmung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB wegen Klarstellungsbedürfnisses des Vermieters
Erklärt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten, so muss der Zustimmung die Vollmachtsurkunde beigelegt werden. Andernfalls kann der Vermieter die Zustimmungserklärung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückweisen. Denn der Vermieter hat ein besonders starkes Interesse daran, schnell und zuverlässig Klarheit über die Bevollmächtigung zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 erhielt die Mieterin einer Wohnung ein Mieterhöhungsschreiben, in dem die Vermieterin von der Mieterin die
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf
Fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde rechtfertigt Zurückweisung der Zustimmungserklärung
Zwar könne sich ein Mieter bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 195 NJW-Spezial 2016, 195
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Dokument-Nr. 22145
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