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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.07.2011
- 24 K 6736/10 -
VG Köln: "Kulturförderabgabe" für Beherbergungsbetriebe rechtmäßig
Bettensteuer ist zulässige örtliche Aufwandsteuer
Die von der Stadt Köln erhobene so genannte „Kulturförderabgabe“ ist dem Grunde nach rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Mit der vom Rat der Stadt Köln am 23. März 2010 beschlossenen Kulturförderabgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.
Stadt fehlt es nach Auffassung des Hotelbesitzers an rechtlicher Kompetenz zur Erhebung der Kulturförderabgabe
Die Klägerin betreibt ein
Bettensteuer ist nicht mit Art einer Umsatzsteuer gleichzusetzen
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab und stellte fest, dass die Stadt Köln weder landesrechtlich noch verfassungsrechtlich gehindert sei, die Kulturförderabgabe zu erheben. Sie sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine Art Umsatzsteuer, die nur vom Bund erhoben werden könne.
Stadt ist nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen von Besteuerung auszunehmen
Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht entgegen. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben werde, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen.
Kein Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit
Schließlich werde mit der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beherbergungsbetriebe eingegriffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- VG München: Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig
(Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: 10 K 10.5725]) - Bettensteuer: "Kultur- und Tourismusförderabgabe" in Rheinland-Pfalz rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2011
[Aktenzeichen: 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG])
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Dokument-Nr. 12004
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