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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 19.07.1990
- 5 C 274/90 -
Lärmbelästigung durch Disconacht und Livemusik in einer Gaststätte rechtfertigt Mietminderung von 15 %
Lärmschutzwerte wurden erheblich überschritten
Gehen von einer Gaststätte aufgrund einer Disconacht und Livemusik eine solche Lärmbelästigung aus, dass die zulässigen Grenzwerte erheblich überschritten werden, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Vermieter. Aufgrund der erheblichen Geräuschbelästigungen durch die
Kenntnis von Gaststätte unerheblich
Des Weiteren sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass die Mieter bei Einzug in die Wohnung Kenntnis von der
Minderungsquote von 15 % angemessen
Ausgehend von den sechs beeinträchtigten Nächten pro Monat und der Art und Weise der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1990, 497/rb)
- Mieter hat Zigarettenrauch von der Terrasse einer Gaststätte hinzunehmen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.07.2005
[Aktenzeichen: 65 S 408/04]) - Mietminderung von 40 % bei Lärmbelästigung durch zwei Gaststätten
(Landgericht Berlin, Urteil vom 05.08.2002
[Aktenzeichen: 67 S 342/01]) - Lärm durch Imbissbude und Pub berechtigt zur Mietminderung
(Amtsgericht Rheine, Urteil vom 30.10.1984
[Aktenzeichen: 14 C 420/84])
Jahrgang: 1990, Seite: 497 WuM 1990, 497
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Dokument-Nr. 16469
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