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Amtsgericht Essen, Urteil vom 03.02.1988
- 20 C 691/87 -
Schadensersatz für abgeschnittenen Schlips an "Weiberfastnacht"
Schlipsträger können Abschneiden ihrer Krawatte auch an Karneval verweigern
Auch an Weiberfastnacht führt das Abschneiden eines Schlipses nur bei Einwilligung des Krawatteneigentümers nicht zur Schadensersatzpflicht. Dies entschied das Amtsgericht Essen.
Der Kläger hatte an
Unrechtsgehalt der Eigentumsverletzung trotz Sozialadäquanz bejaht
Im Prozess vertrat die Beklagte die Auffassung, dass es allgemeiner Gepflogenheit am Weiberfastnachtstag entspreche, Herren die Schlipse abzuschneiden. Sie habe den Kläger auch nicht unter Ausnutzung einer körperlichen Überlegenheit zur Duldung des Abschneidens gezwungen. Der Kläger habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, dieser Handlung zu widersprechen. Das Amtsgericht indes gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz wegen
Keine Rechtfertigung aufgrund mutmaßlicher Einwilligung
Die Tat sei auch nicht gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe nicht in sie eingewilligt. Für die Annahme einer mutmaßlichen
Kein Mitverschulden durch Krawattentragen an Weiberfastnacht
Den Kläger treffe überdies kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2016
Quelle: ra-online, Amtsgericht Essen (vt/we)
- Gerichtstermin am 11.11. um 11.11 Uhr in Familiensachen verstößt nicht gegen die Menschenwürde - Richter nicht befangen
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999
[Aktenzeichen: 26 AR 107/99]) - Karneval: Versäumung der Berufungsfrist aufgrund flächendeckend geschlossener Anwaltskanzleien am Rosenmontag
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1981
[Aktenzeichen: III ZR 74/80])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1989, Seite: 399 NJW 1989, 399
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Dokument-Nr. 7455
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