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Amtsgericht Münster, Urteil vom 05.05.1987
- 28 C 330/86 -
Mietminderung bei unterdimensionierten Heizkörpern
Wohnung konnte nicht auf 20 Grad aufgeheizt werden
Kann eine Wohnung im Winter nicht auf 20 Grad aufgeheizt werden, so kann der Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Minderung hängt dabei von den Monaten ab. Im Januar kann eine höhere Mietminderung als im März gerechtfertigt sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall froren Mieter im Winter 1985/1986 in ihrer Wohnung. Die installierte Heizung funktionierte, konnte aber die Räume nicht ausreichend aufheizen. Ein herbeigerufener Sachverständiger stellte fest, dass im Kinderzimmer 11 % Heizfläche und im Schlafzimmer der Eltern 9 % Heizfläche fehlten.
Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass den Mietern ein Mietminderungsrecht zustünde. Die Heizkörper seien unterdimensioniert. Die Mietsache habe einen erheblichen Mangel. Wegen der nicht ausreichend dimensionierten Heizung sei die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gemindert.
Bei der Minderung seien die Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen. In den Monaten Dezember und März sei eine Mietkürzung von 5 % angemessen. In den kälteren Monaten Januar und Februar dürfe dagegen die Miete um 10 % gekürzt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt, WM 1988, 109 und WM 1987, 382/pt)
Jahrgang: 1987, Seite: 382 WuM 1987, 382 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 109 WuM 1988, 109
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Dokument-Nr. 13028
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