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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.12.2013
- 109 C 225/13 -
Estrich als Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur: Mietminderung von 15 % wegen Funktionsbeeinträchtigung und optischer Beeinträchtigung
Fußbodenlag führte zur Fußkälte sowie zu fehlendem Schallschutz
Besteht der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur aus einem schlecht verspachtelten Estrich, so rechtfertigt dies angesichts der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung und der optischen Beeinträchtigung eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da der
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe angesichts der Funktionsbeeinträchtigung und der optischen Mängel seine Miete um 15 % mindern dürfen. Dabei bewertete das Gericht die Baustellenatmosphäre im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MieterMagazin 3/2014, 30/rb)
- Keine Mietminderung bei Ersetzen von Balkonfliesen durch Estrich
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.09.2000
[Aktenzeichen: 62 S 133/00]) - Recht zur Mietminderung bei undichter Duschkabine und Beschädigung einer Wand im Schlafzimmer
(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2020
[Aktenzeichen: 32 C 1562/19])
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Dokument-Nr. 18560
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