Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2009
- 1 B 2487/09 -
Altersgrenze für Beamte und Beamtinnen nicht diskriminierend
Gesetzlicher Ruhestand für Beamte in Hessen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist rechtmäßig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in Hessen zur Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb wirksam sind. Ein gegenteiliger Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2009 wurde aufgehoben.
Gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hatte ein Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes hätte in den Ruhestand treten müssen. Bereits im April 2009 hatte er beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium diesen Antrag abgelehnt hatte, erwirkte der
Kein Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die europarechtlichen Vorgaben aus der
Altersgrenze ist gerechtfertigt
Die Altersgrenze sei aber durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, nämlich den Wunsch nach einer durchmischten Altersstruktur innerhalb der Beamtenschaft. Sie greife die herkömmliche Altersgrenze im Öffentlichen Dienst sowie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf, sei also nicht willkürlich ausgewählt. Gleichzeitig trage sie dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften) um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen. Hinzu komme, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und deshalb zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben nicht mehr optimal wahrgenommen werden könnten. In einer generalisierenden Betrachtungsweise, bei der dem Dienstherrn bzw. dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, dürfe ein für alle geltendes Ruhestandsalter festlegt werden, ohne in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob der betreffende
Keine Gründe für ausnahmsweise Verlängerung der Dienstzeit
Das so generell festgelegte Ruhestandsalter gelte auch im zu entscheidenden Einzelfall. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine im dienstlichen Interesse liegende Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers erfordern würden, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8537
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8537
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.