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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2012
- VIII ZR 1/11 -
Zahlungsklage und rechtskräftige Verurteilung des Mieters zur Zahlung von Erhöhungsbeträgen keine Voraussetzung für fristlose Kündigung durch Vermieter
Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
Der Vermieter darf einem Mieter, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht entrichtet, nicht erst dann fristlos kündigen, wenn er den Mieter auf Zahlung der Erhöhungsbeträge verklagt hat und dieser rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Gericht verurteilt Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen mehrerer Mängel in Anspruch genommen. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage unter anderem Zahlung von Mietrückständen und Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. In beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden. Der Widerklage ist weitgehend stattgegeben worden, insbesondere ist die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Mietrückstand teilweise aus Mieterhöhungen wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechne.
BGH verneint Notwendigkeit der Verurteilung zur Zahlung der Erhöhungsbeträge als Voraussetzung für Kündigung des Mietvertrages
Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den
§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[…]
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der
[…]
Erläuterungen
* - § 560 BGB Veränderungen von Betriebskosten
[…]
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
[…]
** - § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
[…]
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
[…]
3.Ist der
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 07.10.2009
[Aktenzeichen: 9 C 588/04] - Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.12.2010
[Aktenzeichen: 11 S 136/09]
- Mietern kann auch bei Irrtum über Ursache für Mietmangel und Mietminderung fristlos wegen Mietrückstands gekündigt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 138/11]) - BGH zum Kündigungsrecht des Vermieters von Gewerberaum bei Nichtzahlung der Kaution
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2007
[Aktenzeichen: XII ZR 255/04])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 361 IMR 2012, 361 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1083 MDR 2012, 1083 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2013, Seite: 24 NJ 2013, 24 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3089 NJW 2012, 3089 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 676 NZM 2012, 676 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 497 WuM 2012, 497
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Dokument-Nr. 13814
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