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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2009
- 3 A 319.05 -
Doktorgrad durch Täuschung erworben – Aberkennung des akademischen Titels zulässig
Dissertation zu großen Teilen ohne Quellenangabe aus Diplomarbeit abgeschrieben
Schreibt jemand beim Verfassen seiner Dissertation in großen Teilen mitunter wörtlich aus anderen Arbeiten ab, ohne diese Stellen sichtbar als Zitat zu markieren und ohne die Quelle seiner Ausführungen in einer Fußnote oder im Quellen- und Literaturverzeichnis zu belegen, kann ihm der akademische Titel nachträglich wegen Täuschung aberkannt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall studierte die Klägerin an einer
Doktortitel mit Gesamturteil "cum laude" verliehen
Erst- und Zweitgutachter der Arbeit stellten fest, dass es sich bei der
Als Vorlage verwendete Diplomarbeit weder im Quellen- und Literaturverzeichnis, noch in Fußnote genannt
Zwei Jahre später wies ein Professor der
Betreuer der Dissertation empfiehlt Aberkennung des Doktorgrades
Nachdem sich zeigte, dass nur 95 von insgesamt 294 Seiten der
Klägerin: Überstimmungen durch Nutzung derselben Quellen teilweise unvermeidlich
Die Klägerin war der Auffassung, dass Überstimmungen durch die Benutzung derselben Quellen teilweise unvermeidlich gewesen seien. Sie räumte jedoch ein, dass sie es versäumt habe, die Diplomarbeit wie vorgeschrieben zu zitieren.
Auch Zweitgutachter beurteilt Dissertation als gravierenden Fall von Plagiat
Nachdem auch der Zweitgutachter der Auffassung war, dass es sich um einen gravierenden Fall von Plagiat handele, teilte der Promotionsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Klägerin mit, dass ihr der
Aberkennung des akademischen Grades rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die daraufhin von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage als unbegründet ab. Der Bescheid der beklagten
Aberkennung des Doktorgrades rechtmäßig
Gestützt auf § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin, wonach ein von einer staatlichen
Verwendete Diplomarbeit diente offenkundig nicht nur als „Anregung“
Es sei offenkundig, dass die verwendete Diplomarbeit bei der Klägerin nicht nur als „Anregung“ diente, sondern dass Teile, die eigentlich eigenständig hätten verfasst werden müssen, im Hinblick auf Themenwahl, Gliederung, Struktur und vieler Einzeldarstellungen mit der Diplomarbeit übereinstimmen und teilweise wörtlich übernommen worden seien. Das wissenschaftliche Zitiergebot sei daher nicht nur marginal, sondern in ganz erheblichem Umfang verletzt. Das Ausmaß an Übereinstimmungen der
Zuerkennung des Doktorgrades ohne Verwendung der Diplomarbeit höchst fraglich
Nach Auffassung des Gerichts sei der Erwerb des Doktorgrades nur aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (vt/ac)
- Plagiat: Doktortitel kann wegen Täuschung entzogen werden
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008
[Aktenzeichen: 9 S 494/08]) - Verwaltungsgericht Frankfurt bestätigt Entziehung des Doktorgrades wegen arglistiger Täuschung
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2007
[Aktenzeichen: 12 E 2262/05])
- "Doktorvater" wegen Bestechlichkeit verurteilt – Promovierte Juristen dürfen Doktortitel dennoch behalten
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31.05.2010
[Aktenzeichen: 4 A 1066/09 u.a.]) - "Gekaufte Hausarbeit" im juristischen Staatsexamen ist ein Täuschungsversuch
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.12.2005
[Aktenzeichen: 6 K 6285/04])
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