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Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.06.2002
- 8 U 74/01 -
Keine Mietminderung bei vorhersehbarem Baulärm durch ortsübliche Baumaßnahmen
Ältere Gebäude in der Umgebung lassen umfangreiche Sanierungsarbeiten erwarten
Ist bei Abschluss eines Mietvertrages aufgrund der Beschaffenheit der Wohngegend mit umfangreichen Baumaßnahmen zu rechnen, so kann der Mieter keine Mietminderung aufgrund von Belästigungen durch Baulärm in der Nachbarschaft geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall stritt ein
Die benannten Bautätigkeiten waren bei Mietvertragsabschluss ortsüblich
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Voraussetzungen für eine
Maß, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung muss für einen Umweltmangel genau geschildert werden
Für den Fall, dass ein Umweltmangel geltend gemacht werden solle, müsse berücksichtigt werden, dass zu einer Tauglichkeitsminderung des Mietgrundstücks die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze nötig ist. Dies sei vorliegend nicht erkennbar gewesen, da die
Mieter muss die Intensität der Störungen objektiv durch Schallmessungen belegen können
Die angeführte Entkernung eines Gebäudes auf der anderen Straßenseite habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2003, Seite: 115 GE 2003, 115 | Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR)
Jahrgang: 2004, Seite: 51 IBR 2004, 51 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2003, Seite: 718 NZM 2003, 718
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Dokument-Nr. 13296
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