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Landgericht Hannover, Beschluss vom 25.08.2008
- 1 S 19/08 -
Kein Schadensersatz für verpassten Flug, wenn Fluggast diesen nicht vertragsgemäß rückbestätigt
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Der Kläger hat gegenüber einem Reiseveranstalter Schadensersatz geltend gemacht, weil er seinen Rückflug von der griechischen Insel Kos nach München verpasste. Der Kläger hatte einen Charterflug von Kos nach München und zurück gebucht. Gemäß den Vertragsunterlagen musste eine Bestätigung des Rückfluges in den letzten 3 Tagen vor Abflug erfolgen.
Der Kläger hatte zunächst seine Vermieterin auf Kos beauftragt, den
Gericht: Kläger ist für den Schaden selbst verantwortlich
Das Amtsgericht Hannover hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Zunächst einmal sei es dem Kläger anzulasten, dass er nicht die richtige Flugnummer angegeben habe. Gerade für den Kläger, der häufiger fliege, sei erkennbar gewesen, dass auf seiner Rechnung unter der Überschrift "Flugnummer" lediglich die nach der Leerstelle erfolgten vier Ziffern die Flugnummer beträfen und nicht die jeweils voranstehende "X3". Auch die vier vom Kläger getätigten Anrufe hätten nicht die Grenze des Zumutbaren überschritten.
Behauptete Angaben über Flugbestätigung gegenüber dem Sohn nicht ausreichend für eine Überprüfung
Soweit der Kläger behauptet habe, seinem Sohn gegenüber sei eine andere Flugzeit bestätigt worden, seien diese Angaben nicht ausreichend, um die vom Kläger insoweit behauptete Bestätigung überprüfen zu können. Der Kläger hätte vielmehr angeben müssen, wann sein Sohn mit welcher Person unter welcher konkreten Telefonnummer und mit welchem Inhalt gesprochen habe. Solange der Kläger hierzu im Einzelnen keine Angaben mache, könne von einer falschen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Hannover vom 28.08.2008
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 30.04.2008
[Aktenzeichen: 425 C 1649/08]
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Dokument-Nr. 6606
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