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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.02.2010
- 6a S 126/09 -
Mieter haben keinen Anspruch auf Anbringung von Außenbriefkästen
Es besteht kein Mietmangel im Fehlen von Außenbriefkästen bei gleichzeitigem Vorhandensein von Briefkästen im Hausflur
Fehlende Außenbriefkästen können manchmal dazu führen, dass Post den Empfänger verspätet oder nur über Umwege erreicht. Vor allem den privaten Zustelldiensten ist ein Zugang zu abgeschlossenen Hausfluren nicht immer möglich. Fehlende Außenbriefkästen bei gleichzeitiger Existenz von Briefkästen im Hausflur begründen jedoch keinen Mietmangel, da sie den vertragsgemäß geschuldeten Gebrauch der Mietsache zum Wohnen nicht einschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesgerichts Frankfurt/Oder hervor.
Die
Postsendungen sind mehrfach gar nicht oder verspätet eingegangen
Sie gaben in ihrer Begründung an, der Vermieter müsse die Voraussetzungen dafür schaffen, dass den
Vermieter sieht Errichtung einer Außenbriefkastenanlage nicht als seine vertraglich geschuldete Pflicht
Der Vermieter verklagte die
Schwierigkeiten beim Erhalt von Briefsendungen begründen keinen Mietmangel
Das Landgericht Frankfurt/Oder stellte fest, dass die
Vermieter trifft keine Nachrüstungspflicht aufgrund der Änderung des Postzustellungswesens
Ein Mangel sei auch nicht dadurch entstanden, dass mit der Liberalisierung des Briefmarktes das Postzustellungswesen eine Änderung erfahren habe. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt (Oder) (vt/st)
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Dokument-Nr. 13196
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