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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.02.2009
16a D 07.1304 -

Rechtsbeugung begehender Beamter kann aus dem Dienst entfernt werden ("Knöllchen-Affäre" um Franz Beckenbauers Geschwindigkeitsüberschreitung)

Entfernung auch des dritten Beteiligten aus dem Dienst

Einem städtischen Bediensteten, der an einer Rechtsbeugung (Straftat) mitwirkt, ist ein ebenso schwerer Vorwurf zu machen, wie einem Richter oder Staatsanwalt. Er ist daher ebenso aus Gründen der Generalprävention aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Entfernung des an der sog. "Knöllchen-Affäre" beteiligten Bediensteten der Landeshauptstadt München bestätigt. Zur Vorgeschichte siehe: "Knöllchen-Affäre": Gericht bestätigt die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, der Franz Beckenbauer vor Knöllchen bewahren wollte.

Sachverhalt

Der städtische Bedienstete N. B. hat unter Beteiligung von zwei Polizeibeamten die Einstellung eines gegen einen Prominenten schwebenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung herbeigeführt. Er wurde von dem Polizeibeamten S. gebeten, das Verfahren im Ermessenswege einzustellen. Hierzu wurde ihm eine Bescheinigung darüber vorgelegt, dass es sich um eine polizeiliche Hoheitsfahrt gehandelt habe. Der Einschaltung des städtischen Bediensteten bedurfte es deshalb, weil der Prominente von einem städtischen nicht von einem polizeilichen Radargerät „geblitzt“ worden war. Die Berufung des Bediensteten der Landeshauptstadt München vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die gegen ihn ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst stehe unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens, also dem Eigengewicht der Verfehlung und dem Verschulden des Beamten.

Entfernung aus dem Dienst aus Gründen der Generalprävention notwendig

In der mündlichen Urteilsbegründung ließ der Vorsitzende Richter des Disziplinarsenats erkennen, dass der Beamte durch die Einstellung des Bußgeldverfahrens den Tatbestand einer Rechtsbeugung verwirklicht habe. Einem Beamten, der über die Verhängung oder Nichtverhängung eines Bußgelds aus unsachlichen Beweggründen (z.B. um einer prominenten Person einen Nachteil zu ersparen) entscheide, sei ein ebenso schwerer Vorwurf zu machen wie einem Richter oder Staatsanwalt, der entsprechend handle. Nachdem es sich bei der Rechtsbeugung um einen Verbrechenstatbestand handle, und ebenso aus Gründen der Generalprävention sei der Betroffene aus dem Dienst zu entfernen gewesen, auch wenn es sich bei ihm ansonsten um einen tüchtigen Beamten handle. Es entspreche aber der Billigkeit, ihm bis zum 31. Januar 2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % seiner Dienstbezüge zuzuerkennen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.02.2009

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Dokument-Nr.: 7383 Dokument-Nr. 7383

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