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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011
- 13 SaGa 1934/10 -
LAG Frankfurt am Main: Mutter in Elternzeit kann nicht zu mehrtägigem Aufenthalt pro Woche in Konzernzentrale in London verpflichtet werden
Weisung des Arbeitgebers zur Arbeitszeit in London kommt unzulässiger "Strafversetzung" gleich
Ein Arbeitgeber darf eine Mutter in Elternzeit nicht anweisen, zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale des Arbeitgebers in London zu arbeiten. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Die 39-jährige Klägerin des Eilverfahrens ist Leiterin der Rechtsabteilung und Mutter einer 13-monatigen Tochter. Vor ihrer
Arbeitsgericht weist Klage ab - Berufung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich
Den Antrag der Klägerin auf Unterlassung dieser Weisung und Weiterbeschäftigung von zu Hause oder dem bisherigen Büro aus hat das Arbeitsgericht Darmstadt abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten unzumutbar hinsichtlich Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf
Das Landesarbeitsgericht untersagte dem
Interesse des Arbeitgebers müssen im vorliegenden Fall zurückstehen
Das Interesse des Arbeitgebers, die Klägerin als Leiterin der Rechtsabteilung regelmäßig am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, müsse demgegenüber und angesichts der bisherigen Praxis der betrieblichen Kommunikation zurückstehen.
Weisung des Arbeitgebers beschränkt Arbeitnehmer in Persönlichkeitsrechten
Das Landesarbeitsgericht hielt es auch für geboten, dies im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Zwar werde es regelmäßig als zumutbar angesehen, in ähnlichen Fällen eine Klärung im üblichen Klageverfahren herbeizuführen und die Weisung so lange zu befolgen. Anders sei dies nur, wenn Weisungen offenkundig rechtswidrig sind und den betreffenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.12.2010
[Aktenzeichen: 10 Ga 4/10]
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Dokument-Nr. 11258
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