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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011
- 4 K 5039/10 -
VG Stuttgart: IHK Plakate zum Bahnprojekt "Stuttgart 21" rechtswidrig
IHK muss als Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts bei Äußerungen höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten
Ein am Gebäude der IHK in Stuttgart angebrachtes Plakat mit der Aussage "S 21, mehr Jobs, mehr Tempo, mehr Stadt" zum so genannten Bahnprojekt "Stuttgart 21" sowie der Abdruck des Plakats im Magazin der IHK ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die klagende Firma des zugrunde liegenden Streitfalls ist Pflichtmitglied bei der IHK Region Stuttgart. Das Unternehmen begehrt mit der erhobenen Klage die Feststellung, dass die in einem Plakat enthaltene Aussage "S 21, mehr Jobs, mehr Tempo, mehr Stadt", welches am Gebäude der IHK angebracht war, sowie der Abdruck des Plakats im IHK-Magazin 10/2010 rechtswidrig waren.
Plakataktion mangelt es an Objektivität
Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit der beanstandeten
IHK hält Hinweis auf Minderheitenpositionen für nicht erforderlich
Dagegen erachtet die beklagte IHK sowohl die
Plakative Äußerungen werden gefordertem Höchstmaß an Objektivität nicht gerecht
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt. Zwar bewege sich die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart - IHK - mit einer Stellungnahme zu S 21 grundsätzlich im Rahmen ihrer durch das IHK-Gesetz eingeräumten Kompetenz, doch beanstande die Klägerin als Zwangsmitglied der IHK zu Recht die konkrete Form der Äußerung. Die IHK sei nämlich als eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privatrechtlicher Verein oder eine Partei - gehalten, bei ihren Äußerungen ein höchstmögliches Maß an Objektivität zu gewährleisten. Dem werde eine plakative Äußerung nur in einer Richtung zu einem auch innerhalb der IHK kontrovers diskutierten Projekt in einer politisch zugespitzten Situation nicht gerecht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 11453
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