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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.04.2008
- S 25 KR 653/07 -
Ein Verzicht auf die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen seinen Willen versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Die mit der Gesundheitsreform seit 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht führt in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht. Darauf hat das Sozialgericht Dresden hingewiesen.
Der 60-jährige Kläger aus Dresden war nicht krankenversichert. Er lebt ohne jeglichen Lohn oder finanzielle Unterstützung. Im April 2007 bat er die AOK PLUS um Krankenversicherungsschutz. Die AOK PLUS begrüßte ihn darauf hin als ihr Mitglied. Gleichzeitig setzte sie monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 120 € fest. Dagegen wandte sich der Kläger: So hohe Beiträge könne er nicht bezahlen. Lieber verzichte er auf die
Seit 1.4.2007 besteht Versicherungspflicht für alle
Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Gesundheitsreform hat zum 01.04.2007 eine Versicherungspflicht für alle eingeführt, die keinen Krankenversicherungsschutz innehaben und früher überhaupt nicht oder gesetzlich versichert waren. Die AOK PLUS war daher verpflichtet, den Kläger als Versicherten aufzunehmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht führt automatisch zu einer
Auszug aus dem Gesetz:
§ 5 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung ab 01.04.2007:
„Versicherungspflichtig sind
1. (...)
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 20.05.2008
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Dokument-Nr. 6078
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