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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2008
- 21 Ca 377/07 -
Treu und Glauben: Arbeitgeber muss Kündigung immer begründen
Kündigungsgrund muss gewisses Gewicht haben und einleuchtend sein
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet werden. Unterlässt der Arbeitgeber es, die Kündigung zu begründen, verstößt er damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Reinigungsunternehmer einer befristet angestellten Frau gekündigt, da ein Auftrag ende und er daher keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bieten könne. Die Arbeitnehmerin hielt diese Begründung für vorgeschoben. Vielmehr habe der Arbeitgeber erfahren, dass sie schwanger sei. Ihre Klage hatte Erfolg.
Kündigung wegen Treu und Glauben unwirksam
Die
Richter: Es gibt einen Mindestkündigungsschutz neben dem Kündigungsschutzgesetz
Vorliegend habe das
§ 242 BGB (Treu und Glauben) setzt ausreichende Gründe für die Kündigung voraus
§ 242 BGB erstrecke sich nicht allein auf die äußeren Umstände der Kündigungserklärung, die Norm schütze auch vor materiell unzureichenden Gründen. Willkürliche und schikanöse Kündigungen verböten sich. So seien leichtfertig und unfair ausgesprochene Kündigungen im Hinblick auf § 242 BGB unter dem Stichwort "Willkür" beanstandet worden (Beispiel: Arbeitgeber kündigt wegen eines Verdachts, macht aber keinerlei Angaben über konkrete Umstände und nimmt dem Arbeitnehmer damit jede Möglichkeit, den Verdacht zu entkräften; Arbeitgeber kündigt aufgrund einer nicht bestätigten Aussage vom Hörensagen ohne dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der
Kündigungsgrund von gewissen Gewicht
Ein Arbeitgeber, der gar keinen Grund habe oder ihn nicht angebe, handele ebenfalls willkürlich. Es müsse ein arbeitsvertragsbezogener Grund vorliegen, der einleuchtend sei und der ein gewisses Gewicht habe.
Arbeitgeber handelte willkürlich
In Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich, dass die
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1. § 242 BGB erstreckt sich nicht allein auf die äußeren Umstände der Kündigungserklärung, sondern schützt auch vor materiell unzureichenden Gründen. Ein Arbeitgeber handelt willkürlich, der gar keinen Kündigungsgrund hat oder ihn nicht angibt. Es muss ein arbeitsvertragsbezogener Grund vorliegen, der einleuchtend ist und der ein gewisses Gewicht hat.
2. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitverhältnis mit einer Frau, von deren Schwangerschaft er innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat, ohne behördliche Zustimmung, so ist die Arbeitnehmerin nicht gehalten, die Nichtigkeit der Kündigung innerhalb der Frist der § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6219
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