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Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2009
10 K 1549/08 L -

FG Münster zur Frage der Haftung bei Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet nicht für Lohsteuerschuld

Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung buchte das Finanzamt die angemeldeten Steuern zunächst vom Konto der Gesellschaft ab. Nachdem die Gesellschaft jedoch einen Antrag auf Eröffnung des Insovelnzverfahrens stellen musste, widerrief der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugsermächtigungen. Die Bank buchte die Lohnsteuern zurück, das Finanzamt nahm – weil von der insolventen Gesellschaft keine Zahlungen zu erwarten waren – den Geschäftsführer in Haftung. Dieser habe es – so das Finanzamt – pflichtwidrig unterlassen, beim Insolvenzverwalter darauf hinzuwirken, dass die fälligen Lohnsteuern entrichtet werden.

Ursächlichkeit des Steuerschadens durch Pflichtverletzung nicht ersichtlich

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht. Zwar sei der Geschäftsführer trotz der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, wenn – wie im Streitfall – kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden sei. Der Geschäftsführer könne schließlich weiterhin – wenn auch nur mit Zustimmung des Involvenzverwalters – für die Gesellschaft handeln. Jedoch sei im Streitfall nicht ersichtlich, dass die unterlassene Aufforderung an den Insolvenzverwalter, die Lohnsteuern an das Finanzamt zu überweisen, für den eingetretenen Steuerschaden ursächlich geworden sei. Ein Unterlassen sei nur dann ursächlich, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Zwar sei es denkbar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Entrichtung der rückständigen Steuern erteilt hätte. Hierzu sei dieser jedoch – dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – nicht verpflichtet gewesen. Daher könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen des Klägers schadensursächlich geworden sei. Außerdem habe der Kläger nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger habe in Anbetracht der Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht davon ausgehen können, dass dieser der Überweisung der Lohnsteuern zustimmen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des FG Münster vom 03.08.2009

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