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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2024
49 C 535/23 -

Unzulässige Zusammenlegung der Kostenpositionen Gartenpflege und Hausmeister in Betriebs­kosten­abrechnung

Kein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Kosten

Die Zusammenlegung der Kostenpositionen Gartenpflege und Hausmeister in einer Betriebs­kosten­abrechnung ist unzulässig, so dass dafür kein Zahlungsanspruch besteht. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten. Die Vermieterin hatte in der Betriebskostenabrechnung die Positionen Gartenpflege und Hausmeister zusammengelegt und einen Betrag in Höhe von 8,23 € verlangt. Der Mieter hielt die Zusammenlegung der beiden Kostenpositionen für unzulässig.

Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten für Gartenpflege und Hausmeister

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Zahlung zu. Die Vermieterin habe hinsichtlich der Positionen Gartenpflege/Hausmeister nicht in formell wirksamer Weise abgerechnet. Dabei sei unerheblich, ob die beiden Positionen nach dem Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Denn dies hätte in der Abrechnung differenziert werden müssen. Es sei nicht zulässig, verschiedene Kostenpositionen zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird.

Übernahme der Gartenpflegearbeiten durch Hausmeister unerheblich

Es komme aus Sicht des Amtsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hausmeister sich um die Gartenpflege gekümmert hat. Die Position "Hausmeister" betreffe allein die Arbeitsleistung des Hausmeisters. Anderweitige Gartenpflegekosten, wie etwa die Erneuerung von Gehölzen oder des Sandes einer Sandkiste, seien als Kosten der Gartenpflege anzurechnen. Dies betreffe auch weitergehende Gartenpflegearbeiten, für deren Durchführung der Hausmeister oftmals nicht hinreichend qualifiziert sei. In diesen Fällen bedürfe es der gesonderten Abrechnung der Gartenpflege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 1014
GE 2024, 1014

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34593 Dokument-Nr. 34593

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Kommentare (3)

 
 
Vermieterfrust schrieb am 09.12.2024

Es ist echt furchtbar, worüber Mieter klagen (können). Mietraum zu schaffen und zu vermieten macht schon lange keine Sinn mehr. Die Politik ist übergriffig mit ihren Maßnahmen (Mietpreisbremse, -Deckel !!, Mieterschutz, etc.) und die Mieter greifen wegen 9 EUR zur Keule! Sollen sie doch ein Wohnmobil mieten. Das kostet nur ab 50 EUR/Tag, da hat der Kläger dann gar keine Gartenkosten.

A. Rudolph schrieb am 06.12.2024

Schon traurig, dass sich Gerichte für so einen Mist vor den Karren von Querulanten spannen lassen.

Mit der roten Nase antwortete am 06.12.2024

Das Recht auf rechtliches Gehör kennt zum Glück keine Grenzen, auch nicht von notorischen Nörglern, die hier nicht mal erkennen, dass der "Querulant" ja offensichtlich Recht bekommen hat!

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