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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2024
- 49 C 535/23 -
Unzulässige Zusammenlegung der Kostenpositionen Gartenpflege und Hausmeister in Betriebskostenabrechnung
Kein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Kosten
Die Zusammenlegung der Kostenpositionen Gartenpflege und Hausmeister in einer Betriebskostenabrechnung ist unzulässig, so dass dafür kein Zahlungsanspruch besteht. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung zu viel gezahlter
Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten für Gartenpflege und Hausmeister
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Zahlung zu. Die Vermieterin habe hinsichtlich der Positionen Gartenpflege/Hausmeister nicht in formell wirksamer Weise abgerechnet. Dabei sei unerheblich, ob die beiden Positionen nach dem Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Denn dies hätte in der Abrechnung differenziert werden müssen. Es sei nicht zulässig, verschiedene Kostenpositionen zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird.
Übernahme der Gartenpflegearbeiten durch Hausmeister unerheblich
Es komme aus Sicht des Amtsgerichts auch nicht darauf an, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 1014 GE 2024, 1014
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Dokument-Nr. 34593
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