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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 06.09.2004
- 164 C 6049/04 -
Mieter haben keinen Anspruch auf Innentemperatur von höchstens 26 Grad Celsius in Wohnung
Vermieter muss Mietwohnung nicht mit elektrischen Außenjalousien zum Schutz vor Sonne ausstatten
Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage eines Mieters abgewiesen, der von seinem Vermieter bzw. der Hausverwaltung die Ausstattung sämtlicher Fenster in seiner Wohnung mit elektrischen Außenjalousien verlangt hatte. Er meinte, der Vermieter sei dazu verpflichtet, um eine Erhitzung der Räume auf über 26 Grad Celsius zu verhindern.
Der
Bei Dachgeschosswohnung mit großen Fenstern muss Mieter mit hoher Sonneneinwirkung rechnen
Das Amtsgericht trat der Ansicht des Mieters entgegen. Es liege schon kein
Wer Mietmangel bei Vertragsschluss kennt und dennoch Vertrag unterschreibt, kann keine Mangelbeseitigung fordern
Aus diesem Grund müssen Dachgeschossmieter grundsätzlich mit höheren Innentemperaturen als in unteren Etagen rechnen. In Dachgeschosswohnungen seien Temperaturen bis 30 Grad Celsius hinzunehmen. Der
DIN-Norm Nr. 1946 schreibt nur Höchsttemperaturen zum Arbeitnehmerschutz vor
Das Gericht wies auch das Argument des Mieters zurück, dass der
Vermieter kann selbst entscheiden, wie er Mangel beseitigt - Mieter hat keinen Anspruch auf konkrete Maßnahme
Schließlich scheiterte die Klage auch daran, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Leipzig (vt/we)
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Jahrgang: 2005, Seite: 231 WE 2005, 231
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Dokument-Nr. 11767
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