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Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2024
- 191 C 19029/24 -
Restaurant hat für reservierte und nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier einen Schadenersatzanspruch
Weihnachtsfeier stellt absolutes Fixgeschäft dar
Wird die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen, so kann das Restaurant einen Schadenersatzanspruch haben. Die Weihnachtsfeier stellt ein absolutes Fixgeschäft dar, das bei Nichterscheinen der Reservierenden unmöglich wird. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, reservierte für deren
Restaurant verlangt Menükosten und Getränkeumsatz
Die Klägerin machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer
Das Gericht gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 € netto.
Bewirtungsvertrag wurde abgeschlossen
Zwischen den Parteien sei für den 08.12.2023 ein
Das Angebot der Klägerin liege in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme finde sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11.51 Uhr ("wir möchten gern wie folgt die
Die Beklagte habe auch die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten. Sie gab keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht habe wahrgenommen werden können.
Gericht schätzte den Schaden
Das Gericht schätzte den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 €. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildete die Grundlage für die Schadenschätzung. Gleiches galt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellte die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34628
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