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Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2015
Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamtenbeleidigung dar
Studentin zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Aufdruck "FCK CPS" auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Gericht verurteilte eine 19-jährige Studentin daher wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Studentin nahm am 5. September 2014 an einer Kundgebung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in München teil. Sie trug eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift "FCK CPS" bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der
Polizeibeamter verweist auf Beleidigung durch gut sichtbares Tragen der Tasche mit Aufdruck "FCK CPS"
Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die junge Frau zunächst angesprochen und ihr erklärt, dass der Schriftzug eine
Studentin verweist auf Urteil des OLG Nürnberg
Die Studentin wurde wegen
Aufdruck auf der Tasche ist Wortsinn nach Beleidigung
Die zuständige Richterin verurteilte sie nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Aufdruck auf der Tasche sei dem Wortsinn nach eine
Studentin wurde bereits zuvor wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt auffällig
Bei der Höhe der Ahndung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Studentin bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt auffällig geworden ist. Schwer wiegt die Tatsache, dass die Tasche bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21461
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