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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2022
- 1 ABR 22/21 -
Einführung elektronischer Zeiterfassung - Initiativrecht des Betriebsrats
BAG gibt Rechtsbeschwerde statt
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Der antragstellende
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur bei fehlender gesetzlicher oder tariflicher Regelung
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2023
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32570
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