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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2021
- 8 AZR 297/20 -
Fehlender Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers
Keine Vermutung der Diskriminierung bei Vortrag zum Absenden der Einladung
Der fehlende Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für eine Diskriminierung der schwerbehinderten Bewerbers. Die Vermutungswirkung des § 22 AGG greift nicht, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass er die Einladung abgesendet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein schwerbehinderter Mensch im Jahr 2018 vor dem Arbeitsgericht Schwerin Klage auf Zahlung einer
Keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Zwar begründe der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem
Fehlender Zugang der Einladung kann unterschiedliche Gründe haben
Der fehlende Zugang einer
Vortrag zur Erstellung und zum Absenden der Einladung
Voraussetzung dafür, dass die Vermutungswirkung des § 22 AGG nicht greife sei, so das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber darlegt alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechte Zugang des Einladungsschreibens beim Bewerber zu bewirken. Dem sei die Beklagte hier nachgekommen. Sie habe dazu vorgetragen, dass ein Einladungsschreiben an den Kläger verfasst wurde und wie mit diesem Schreiben zum Zwecke einer postalischen Übermittlung an den Kläger verfahren wurde. Es sei nun Sache des Klägers gewesen zu beweisen, dass dies nicht zutreffe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 30.01.2019
[Aktenzeichen: 4 Ca 1615/18] - Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.01.2020
[Aktenzeichen: 5 Sa 95/19]
- Bewerber mit Schwerbehinderung muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016
[Aktenzeichen: 8 AZR 375/15]) - Kein Anspruch auf Entschädigung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch aufgrund Überqualifizierung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016
[Aktenzeichen: 8 AZR 194/14])
Jahrgang: 2022, Seite: 65 DB 2022, 65 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2022, Seite: 252 MDR 2022, 252 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 263 NJW 2022, 263 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2021, Seite: 1770 NZA 2021, 1770
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Dokument-Nr. 34635
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