Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2015
- GrS 1/14 -
Kein Abzug für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
Umfang der jeweiligen Nutzung des Zimmers innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfbar
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt; ein weitergehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).
Sachverhalt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 %
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt entsprechende Einrichtung und Nutzung voraus
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Nutzungszeitenbuch kann nicht als geeignete Grundlage für Aufteilung angesehen werden
Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der Bundesfinanzhof sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.
Großer Senat beruft sich auf Urteil des BFH zur Aufteilung von Reiseaufwendungen bei gemischt veranlassten Reisen
Die vom Bundesfinanzhof abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009. Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und
Offenlassen konnte der Große Senat des Bundesfinanzhofs daher die vom X. Senat des Bundesfinanzhofs aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige
Aufwendungen für sogenannte "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig
Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sogenannte "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- FG Köln: Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011
[Aktenzeichen: 10 K 4126/09]) - Bundesfinanzhof zum "häuslichen" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
[Aktenzeichen: VIII R 7/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22153
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22153
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.