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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2024
- IX R 35/21 -
BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Auch Finanzämter müssen Auskunft über verarbeitete Daten geben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.
Im vom BFH entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuerpflichtiger zunächst gegenüber dem
DSGVO:-Auskunftsanspruch auch gegenüber dem Finanzamt
Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der
Kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien ganzer Akten
Der
Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanz-verwaltung zwar einen gegen sie gerichteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2024
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34108
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