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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023
- IX ZB 24/22 -
Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar
Corona-Sonderzahlung nach § 63 a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gemäß § 63 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwerniszulage darstellt.
Der Schuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er stellte am 24. Mai 2018 Insolvenzantrag und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO). Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren am 13. Mai 2019 auf und bestimmte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im März 2022 gemäß § 63 a NBesG eine
Corona-Sonderzahlung nicht von besonderer Belastung abhängig
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2022
[Aktenzeichen: 46 IK 71/18] - Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2022
[Aktenzeichen: 3 T 8/22]
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Dokument-Nr. 33206
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