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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2024
V ZR 195/23 -

Ungültigkeit eines Beschlusses wegen fehlerhafter Jahresabrechnung nur bei Auswirkung des Fehlers auf Abrechnungsspitze

Voraussetzung ist also Auswirkung auf Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers

Ein Beschluss ist wegen der fehlerhaften Jahresabrechnung nur dann ungültig, wenn sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2023 über eine Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss über die Forderung einer Nachzahlung zu entscheiden. Der Wohnungseigentümer hielt die dem Beschluss zugrunde liegende Jahresabrechnung für fehlerhaft.

Ungültigkeit des Beschlusses bei Auswirkung auf Zahlungspflicht

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, wenn er betragsrelevante Mängel aufweise. Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigkeitserklärung führen, wenn sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirke.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Straubing, Urteil vom 09.09.2022
    [Aktenzeichen: 1 C 579/21 WEG]
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.09.2023
    [Aktenzeichen: 14 S 5728/22 WEG]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 1018
GE 2024, 1018
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2024, Seite: 1270
NJW-RR 2024, 1270
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 637
WuM 2024, 637

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Dokument-Nr.: 34604 Dokument-Nr. 34604

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