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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024
- V ZR 79/23 -
Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus als Sachmangel
Fehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung
Bei Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus fehlt es an der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung, so dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es über zwei Wohnungen in einem
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln verneinten das Vorliegen eines Sachmangels und wiesen die Schadensersatzklage daher ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entsprechen die Wohnungen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines im Jahr 1904 errichteten Gebäudes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen eines Sachmangels wegen Wandfeuchtigkeit
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Die
Käufer kann Trockenheit von Souterrainwohnung erwarten
Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 05.10.2022
[Aktenzeichen: 28 O 456/21] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.03.2023
[Aktenzeichen: 1 U 66/22]
Jahrgang: 2024, Seite: 847 GE 2024, 847 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 1105 MDR 2024, 1105 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2024, Seite: 2832 NJW 2024, 2832 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2024, Seite: 830 NZM 2024, 830 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 524 WuM 2024, 524
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Dokument-Nr. 34598
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