Bundesgerichtshof Urteil18.01.2022
Reisender hat keinen Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen UmständePflicht des Reiseveranstalters zur Begründung der Höhe der Entschädigung
Ein Reiseveranstalter ist zwar gemäß § 651 h Abs. 3 Satz 3 BGB auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der geltend gemachten Entschädigung zu begründen. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Reisenden auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Reiseveranstalterin im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht München auf Auskunft in Anspruch genommen. Sie hatte eine Entschädigung in Höhe von 518 € geltend gemacht nachdem der Reisende die Reise storniert hatte. Die Reiseveranstalterin sollte nunmehr Auskunft über die Umstände erteilen, die zur Bildung der Entschädigungssumme geführt haben. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Berufung blieb vor dem Landgericht München I ebenso erfolglos. Nachfolgend hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Kein Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Einem Reisenden stehe kein Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu. Nach § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB könne ein Reiseveranstalter eine anagemessene Entschädigung verlangen, wenn der Reisende vor Reisebeginn von der Reise zurücktritt. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Höhe der Entschädigung maßgeblich Umstände obliege dem Reiseveranstalter. Der Reisende könne gemäß § 651 h Abs. 3 Satz 3 BGB verlangen, dass der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung begründet. Daraus ergebe sich für den Reisenden aber kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft.
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Verletzung der Begründungspflicht kann Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch des Reisenden nach sich ziehen
Verletzt der Reiseveranstalter die Begründungspflicht, so der Bundesgerichtshof, könne dies einen Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises und auf Zahlung von Schadensersatz wegen unnötig entstandener Prozesskosten nach sich ziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)