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Dokument-Nr. 34871

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Urteil18.01.2022BundesgerichtshofX ZR 109/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 550Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 550
  • NJW 2022, 1808Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1808
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil30.12.2019, 231 C 13527/19
  • Landgericht München I, Urteil11.11.2020, 14 S 1155/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.01.2022

Reisender hat keinen Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen UmständePflicht des Reise­ver­an­stalters zur Begründung der Höhe der Entschädigung

Ein Reise­ver­an­stalter ist zwar gemäß § 651 h Abs. 3 Satz 3 BGB auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der geltend gemachten Entschädigung zu begründen. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Reisenden auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Reise­ver­an­stalterin im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht München auf Auskunft in Anspruch genommen. Sie hatte eine Entschädigung in Höhe von 518 € geltend gemacht nachdem der Reisende die Reise storniert hatte. Die Reise­ver­an­stalterin sollte nunmehr Auskunft über die Umstände erteilen, die zur Bildung der Entschä­di­gungssumme geführt haben. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Berufung blieb vor dem Landgericht München I ebenso erfolglos. Nachfolgend hatte der Bundes­ge­richtshof zu entscheiden.

Kein Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Einem Reisenden stehe kein Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu. Nach § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB könne ein Reiseveranstalter eine anagemessene Entschädigung verlangen, wenn der Reisende vor Reisebeginn von der Reise zurücktritt. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Höhe der Entschädigung maßgeblich Umstände obliege dem Reise­ver­an­stalter. Der Reisende könne gemäß § 651 h Abs. 3 Satz 3 BGB verlangen, dass der Reise­ver­an­stalter die Höhe der Entschädigung begründet. Daraus ergebe sich für den Reisenden aber kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft.

Verletzung der Begrün­dungs­pflicht kann Rückzahlungs- oder Schaden­s­er­satz­an­spruch des Reisenden nach sich ziehen

Verletzt der Reise­ver­an­stalter die Begrün­dungs­pflicht, so der Bundes­ge­richtshof, könne dies einen Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises und auf Zahlung von Schadensersatz wegen unnötig entstandener Prozesskosten nach sich ziehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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