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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2024
- XI ZR 139/23 -
Streit um Kontogebühren: Sparkasse muss Geld zurückzahlen
Nutzung des Girokontos allein ist kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von AGBs
Der Bundesgerichtshofs hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel). Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 €. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe. Das AG und das LG haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Weiternutzung stellt kein Einverständnis dar
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann. Der Kläger hat einen
Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der
Dreijahreslösung für Energielieferungsverträgen hier nicht anwendbar
Die vom BGH im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.03.2012 - VIII ZR 113/11 -). Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel - anders als durch Preisanpassungsklauseln - nicht bestimmt.
Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 11.08.2022
[Aktenzeichen: 13 C 1691/21] - Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 23.06.2023
[Aktenzeichen: 13 S 1539/22 p]
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Dokument-Nr. 34568
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