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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017
6 C 44.16 -

BVerwG: Generelles Verbot des Aufstiegs von Fluglaternen zulässig

Keine Auf­stiegs­genehmigung aufgrund Brandgefahr durch Fluglaternen

Der Aufstieg von Fluglaternen kann zulässig durch eine Polizeiverordnung eines Landes generell verboten werden, da von Fluglaternen eine Brandgefahr ausgeht. Eine Auf­stiegs­genehmigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Brandgefahr im Einzelfall hinreichend sicher ausschließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wollte ein Mann im Stadtgebiet Leipzig 50 Fluglaternen des Typs "Glühwürmchen" aufsteigen lassen. Da nach einer Polizeiverordnung das Aufsteigen von Fluglaternen generell untersagt war, beantragte der Mann eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde lehnte dies jedoch im Hinblick auf die von den Fluglaternen ausgehende Brandgefahr ab. Der Mann war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Verwaltungsgericht Leipzig als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen wiesen die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht verwies insbesondere auf die Brandgefahr, da der Aufstieg in einem dicht bebauten Gebiet geplant war. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesverwaltungsgericht verneint ebenfalls Aufstiegsgenehmigung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ein Anspruch auf eine Aufstiegsgenehmigung für die Fluglaternen bestehe nicht.

Keine Anwendbarkeit des Luftverkehrsrechts des Bundes

Das Luftverkehrsrecht des Bundes sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn zum einen seien Fluglaternen keine Luftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 11 des Luftverkehrsgesetzes. Sie seien mit keinen der in der Vorschrift genannten Luftfahrzeuge vergleichbar. Zum anderen sei das Luftverkehrsgesetz nur anwendbar, als es um die Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr gehe. Daher können die Länder Regelungen zur Abwehr von Brandgefahren durch Fluglaternen schaffen.

Rechtmäßigkeit des generellen Aufstiegsverbots

Es sei rechtmäßig, so das Bundesverwaltungsgericht, wenn durch eine Polizeiverordnung ein generelles Aufstiegsverbot geregelt werde. So werden die Polizeibehörden durch §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt, um abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Von Laternenflügen gehe eine abstrakte Gefahr im Sinne einer Brandgefahr aus. Es bestehe ein hohes Brandrisiko aufgrund der Bauweise und der fehlenden Beherrschbarkeit von Fluglaternen. Seit 2008 sei es bereits zu mehreren Vorfällen gekommen. Das Aufstiegsverbot sei auch verhältnismäßig. Es sei geeignet durch Fluglaternen verursachte Brände zu verhindern. Gleich wirksame Mittel dieses Ziel zu erreichen, stehen nicht zur Verfügung, so dass das Verbot auch erforderlich sei. Es sei schließlich auch zumutbar. Die Benutzung von Fluglaternen stelle typischerweise ein Freizeitvergnügen dar, auf das die Betroffenen ohne weitergehende Beeinträchtigung verzichten können. Selbst wenn der Aufstieg von Fluglaternen als berufliche Tätigkeit ausgeübt werde, rechtfertige das Ziel Brände zu verhindern den Eingriff in die freie Berufsausübung.

Aufstiegsgenehmigung nur bei hinreichend sicheren Ausschlusses einer Brandgefahr

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Nach der Polizeiverordnung könne eine Ausnahme vom Aufstiegsverbot zugelassen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Diese Voraussetzung sei dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Aufstiegsgenehmigung nur in Betracht komme, wenn im Einzelfall hinreichend sicher feststehe, dass die Laternenflüge keinen Brand auslösen können. Dies sei im vorliegenden Fall, angesichts des geplanten Aufstiegs in einem dicht besiedelten Stadtgebiet, zu verneinen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 14.11.2013
    [Aktenzeichen: VG 3 K 169/12]
  • Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 30.05.2016
    [Aktenzeichen: 3 A 275/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 325
NJW 2018, 325

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Dokument-Nr.: 26364 Dokument-Nr. 26364

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Kommentare (1)

 
 
Hirnkrebs schrieb am 30.08.2018

Wieder typisch deutsch: Irgendwo in Asien Billigurlaub machen und die dortigen Bräuche hier mitten im dicht behausten Gebiet ausleben wollen. Da diese Laternen ja ein Kommunikationsmittel darstell(t)en frage ich mich ernsthaft, wen oder was man hier eigentlich über Angriffe der Mongolen unterrichten möchte. Vermutlich will man aber nur seinen geistigen Führer channeln....

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