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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2024
- 7 A 8.23 -
Genehmigung der LNG-Anlage im Hafen von Lubmin hat Bestand
Ausnahmevorschriften stellen keinen Verstoß gegen Völker- und Unionsrecht dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Genehmigung der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU Neptune) am Standort Lubmin abgewiesen.
Die Anlage ging kurz nach ihrer immissionsschutzrechtlichen
In der Gaskrise - Genehmigung auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG ist weiterhin davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Sommer 2023 eine Gasversorgungskrise bestand, zu deren Bewältigung die FSRU Neptune aufgrund ihrer Regasifizierungskapazität einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmevorschriften verstoßen dabei nicht gegen Völker- und Unionsrecht, welches selbst die Möglichkeit von einzelnen Ausnahmen vorsieht. Auch die weiteren Einwände der Deutschen Umwelthilfe greifen nicht durch. Das Speicherschiff und die LNG-Transport-Schiffe sind nicht Teil der FSRU Neptune und mussten daher nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34560
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