Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: BWGZ 2003, 709
Die Gemeinde - Verbandszeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg (BWGZ),
Jahrgang: 2003, Seite: 709
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
BWGZ 2003, 709:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom28.09.2001
- 6 U 90/01 -
Gemeinde muß Straßen an Sonn- und Feiertagen morgens nicht vor 09.00 Uhr streuen
Eine innerörtliche Landstraße muß an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht vor 09.00 Uhr morgens gestreut werden. Dies stellte der für Amtshaftungsfragen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg fest. Eine Radfahrerin war am 08.02.1998, einem Sonntag, morgens vor 09.00 Uhr auf einer eisglatten Straße in Hooksiel gestützt und hatte sich erheblich verletzt. Das Landgericht hatte die Schmerzensgeldklage mit dem Argument abgewiesen, die Stelle, an welcher die Klägerin gestürzt war, sei nicht gefährlich gewesen und habe nicht gestreut werden müssen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin mit dem Argument zurückgewiesen, die Gemeinde müsse grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen vor 09.00 Uhr morgens nicht streuen. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle BWGZ 2003, 709 wird teils auch als „BWGZ 03, 709“, „BWGZ 2003, S. 709“ oder „BWGZ 03, S. 709“ zitiert.