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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015
- 11 BV 14.2738 -
Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund BAK von 1,28 ‰ genügt für Anordnung einer MPU
Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund von § 13 Satz Nr. 2 d) FeV
Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darf von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ strafgerichtlich entzogen wurde. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens erfolgt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entzog das Amtsgericht Amberg im Februar 2014 einer Autofahrerin die Fahrerlaubnis und ordnete zudem eine Sperre von drei Monaten an. Hintergrund dessen war eine
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage der Autofahrerin ab. Zwar dürfe eine
Verwaltungsgerichtshof bejaht Pflicht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Autofahrerin zurück. Zwar habe die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV angeordnet werden dürfen. Denn ein sorgloser Umgang mit Melissengeist sei nicht ersichtlich gewesen. Die
Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis genügt zur MPU-Anordnung
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einer der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Fahrerlaubnis der Autofahrerin sei vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden. Unter
Anordnung einer MPU unabhängig von BAK
Für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 04.11.2014
[Aktenzeichen: RO 8 K 14.1468]
- BVerwG: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei entzogener Fahrerlaubnis durch Strafgericht zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013
[Aktenzeichen: 3 B 71.12]) - MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt notwendig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015
[Aktenzeichen: 10 S 116/15])
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Dokument-Nr. 22036
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