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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.04.2018
- L 3 U 233/15 -
Psychische Erkrankungen durch Stress können nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden
Nicht jede auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführende Erkrankung kann ohne Weiteres als Berufskrankheit anerkannt werden
Verursacht die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass psychische Erkrankungen, die durch Stress verursacht werden, daher nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden können.
Als selbständiger Versicherungsfachwirt vermittelte der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits Versicherungen aller Art. Er war freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Im Jahr 2014 zeigte er den Verdacht einer
Vor dem Sozialgericht Regensburg hatte die Klage auf Anerkennung einer
LSG verneint Vorliegen einer in der Berufskrankheiten-Liste erfassten Erkrankung
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet stellte das Landessozialgericht fest, dass beim Kläger keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vorliege. Die vom Kläger geltend gemachten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2018
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
- Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 46.13]) - Halswirbelsäulenerkrankungen von Berufsgeigern keine "Wie-Berufskrankheit"
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013
[Aktenzeichen: B 2 U 3/12 R und B 2 U 6/12 R])
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Dokument-Nr. 26100
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