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Samstag, 23. November 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: BerlinerAnwBl 2014, 320

Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl),
Jahrgang: 2014, Seite: 320

Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
BerlinerAnwBl 2014, 320:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom22.09.2014
- III ? Ws 236/14; III ? 1 Ws 246+272/14; III ? 1 Ws 247+283/14; III ? 1 Ws 261/14 und III ? 1 Ws 307+312/14 -

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck von "e-Akten" in Papierform für sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass in einem Strafverfahren kein grundsätzlicher "Anspruch" eines Verteidigers auf Ausdruck einer kompletten e-Akte zum Zwecke einer sachgerechten Verteidigung bestehe, wenn ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen. Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehöre und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtere, sei es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Lesen Sie mehr

Landgericht Hamburg, Urteil vom07.08.2014
- 327 O 118/14 -

Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts mit Städtenamen

Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen wirbt, so muss er dort auch eine Niederlassung haben oder zumindest mit einer dort ansässigen Kanzlei zusammenarbeiten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Werbung vor. Ein konkurrierender Rechtsanwalt kann dann einen Unter­lassungs­anspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle BerlinerAnwBl 2014, 320 wird teils auch als „BerlinerAnwBl 14, 320“, „BerlinerAnwBl 2014, S. 320“ oder „BerlinerAnwBl 14, S. 320“ zitiert.



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