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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.08.2010
14 A 847/09 -

Plagiat an der Universität: Diplomarbeit kann wegen Täuschung mit "nicht ausreichend" bewertet werden

Student versuchte wahre Herkunft kopierter Passagen zu verschleiern

Wer in seiner Diplomarbeit von anderen Autoren kopiert, ohne dies zu kennzeichnen, erbringt keine ausreichende Leistung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Universität, die die Arbeit eines Betriebswirtschaftsstudenten mit "nicht ausreichend" bewertet hatte. Dieser hatte in seiner knapp 47-seitigen Diplomarbeit etwa eineindrittel Seiten wörtlich aus einem anderen Werk übernommen, ohne dies anzugeben. Abweichungen vom Originaltext waren marginal oder lehnten sich zumindest eng an die wiedergegebenen Gedankengänge anderer Autoren an.

Vor Gericht versuchte der Student erfolglos, eine bessere Bewertung seiner Diplomarbeit zu erzwingen. Die Richter befanden, dass er versucht habe, das Ergebnis seiner Arbeit in einer für ihn günstigen Weise dadurch zu beeinflussen, dass er es unterlassen habe, von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen und auch sich an die Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnende Ausführungen seiner Arbeit besonders zu kennzeichnen.

Neben Quantität des Plagiats ist auch dessen Bedeutung für die Arbeit entscheidend

Der Student hatte sich in seiner Arbeit mit einer kritischen Beurteilung innovativer Anwendungen des Instruments der "Balanced Scrorecard" auseinandersetzen sollen. Die abgeschriebene Passage betraf die Beurteilung von entsprechenden Instrumenten und umfasste etwa eineindrittel Seiten von den etwa zweieindrittel Seiten der Beurteilung. Dies war für die Richter von besonderer Bedeutung. Denn diese Passage habe eine hervorgehobene Bedeutung für die Arbeit gehabt.

Kläger täuschte vorsätzlich - schlechte Benotung ist verhältnismäßig

Dass eine Prüfungsleistung, über deren Urheberschaft in einem solchen Maße getäuscht worden sei, als nicht ausreichend bewertet werde, sei nicht unverhältnismäßig. Es könne auch keine Rede von einem bloß leichtfertigen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot sein. Erstens habe der Kläger, ohne dies kenntlich zu machen, den von ihm in seiner Diplomarbeit auf den Seiten 43/44 präsentierten Text aus Passagen zusammengesetzt, die in den Arbeiten anderer Autoren an unterschiedlichen, voneinander getrennten Stellen vorortet seien.

Manipulationen am Originaltext, die eigene Leistung vortäuschen, wiegen besonders schwer

Damit habe der Kläger den Eindruck zu erwecken versucht, er stelle einen längeren, zusammenhängenden Gedanken gleichsam aus einem Guss dar. Zweitens habe er, ohne dass dazu ein sachlicher Anlass gegeben sei, durch marginale Manipulationen am Originaltext (so etwa die Formulierung "nicht leicht fällt" statt "schwer fällt") eine teilweise eigene gedankliche Urheberschaft vorzuspielen versucht.

Eigene Recherche war nur vorgetäuscht - Student versuchte wahre Herkunft kopierter Passagen zu verschleiern

Drittens habe er die Fundstellennachweise der Autoren, von denen er abgeschrieben habe, lediglich aus deren laufenden Text herausgezogen und sie in seinem Fußnotenapparat derart dargestellt, als beruhe der Text auf eigenen Recherchen und Belegen. Viertens schließlich verdeutliche die Zitierung der in Rede stehenden, im Literaturverzeichnis aufgeführten Abhandlungen in anderem als dem hier fraglichen Zusammenhang, dass der Kläger die wahre Herkunft der übernommenen Passagen an der maßgeblichen Stelle zu verschleiern beabsichtigte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)

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Kommentare (1)

 
 
Ralf Siebert schrieb am 28.10.2018

Beim lesen dieses Urteils stellen sich mir die folgenden Fragen:

Wo fängt ein Plagiat an, und wo hört es auf?

Ist Sprache und Schrift mit Buchstaben nicht Allgemeingut?

Wie sieht es mit den "Betreuern" (Professoren) aus? Stehen Sie nicht auch in der Pflicht die Studenten zum Ziel des "bestehens" zu führen? Was ist, wenn Professoren vorsätzlich täuschen und den Studenten schlecht bzw. miserabel betreuen? Schließlich haben diese als "Betreuer" und nicht nur als Korrektoren unterschrieben.

Müsste man diese nicht auch verurteilen, wegen Irreführung, schlechter Betreuung oder sogar wegen Täuschung des Studenten?

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