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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 20.10.2005
S 40 KR 206/05 ER -

Arbeitslosengeld II / Hartz IV: Arbeitslose ohne Krankenversicherungsschutz ?

Der Zuständigkeitskonflikt zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den kommunalen Sozialämtern um die Betreuung erwerbsgeminderter Arbeitsloser tangiert den Krankenversicherungsschutz von Beziehern des Arbeitslosengeldes II (ALG II) nicht. Das Sozialgericht Dortmund untersagt deshalb in einem aktuellen Beschluss der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK), die Pflichtversicherung eines ALG II - Beziehers zu ignorieren.

Das Gericht gewährt einem 45-jährigen Dortmunder Arbeitslosen, der wegen eines Gehirnschlages seit Mai 2005 in stationärer Behandlung ist, einstweiligen Rechtsschutz zur Kostentragung der Krankenbehandlung durch die DAK.

Die Krankenkasse ist der Auffassung, dem Arbeitslosen sei bei fehlender Erwerbsfähigkeit zu Unrecht von der ARGE im Jobcenter Dortmund ALG II bewilligt worden. Es bestehe keine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung, weil eigentlich Sozialhilfeleistungen der Stadt Dortmund zu gewähren seien. Die ARGE gewähre bewußt gesetzeswidrig ALG II, um die Krankheitskosten auf die DAK abzuwälzen.

Das Sozialgericht Dortmund geht mit seinem Beschluss davon aus, dass der Zuständigkeitskonflikt der Behörden nicht auf dem Rücken des schwerkranken Arbeitslosen ausgetragen werden kann. Die Krankenversicherungspflicht bestehe während des Bezuges von Alg II kraft Gesetzes. Es genüge der tatsächliche Bezug von ALG II. Krankenkassen dürften die Bewilligung von ALG II nicht selbst überprüfen. Auch aus Billigkeitsgründen könne die DAK nicht von der Kostentragung der Krankenbehandlung entbunden werden. Selbst wenn der ALG II-Bezug wegen fehlender Erwerbsfähigkeit des Betroffenen rechtswidrig sei, dürfe der Leistungsbezieher nicht schutzlos gestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 27.10.2005

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

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Dokument-Nr.: 1157 Dokument-Nr. 1157

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