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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2011
7 CE 11.1035 -

Plagiat-Vorwurf: Ausschluss von der Abiturprüfung wegen abgeschriebener Seminararbeit zulässig

Unzulässigkeit des „Abschreibens“ fremder Texte ohne Zitatangaben kann bei Schülern als bekannt vorausgesetzt werden

Ein Schüler, der in einer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte verwendet, ohne diese kenntlich zu machen, kann wegen des Vorwurfs des Plagiats von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Seminararbeit einer Schülerin am Gymnasium Oberasbach wurde wegen Unterschleifs in einem schweren Fall mit 0 Punkten, also„ungenügend“, bewertet und die Schülerin zumindest im Mai 2011 nicht zur Abiturprüfung im G 8 zugelassen.

Klage auf Zulassung zur Abiturprüfung in allen Instanzen erfolglos

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Zulassung der Schülerin zur Abiturprüfung abgelehnt hatte, blieb auch das hiergegen eingelegte Rechtsmittel vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Schülerin kann sich nicht darauf berufen, nicht hinreichend über korrekte Zitierweise aufgeklärt worden zu sein

In seinem Beschluss sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Gymnasiastin in ihrer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte verwendet hat, ohne dies kenntlich zu machen. Somit habe sie diese Texte als eigene ausgegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dieses Plagiat als Unterschleif in einem schweren Fall anzusehen. Dieser die gesamte Seminararbeit prägende Unterschleif sei auch nicht durch die Behauptung der Schülerin, nicht hinreichend über korrekte Zitierweise aufgeklärt worden zu sein, entschuldbar. Es könne bei jedem Schüler als bekannt vorausgesetzt werden, dass das „Abschreiben“ von fremden Texten keine eigenständige Arbeit sei und gerade in einer Seminararbeit durch Zitate kenntlich gemacht werden müsse, zumal von der Schule ein entsprechendes Informationsblatt verteilt worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 11663 Dokument-Nr. 11663

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