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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.10.2011
VG 4 L 191/11 -

VG Frankfurt (Oder): In-Verkehr-Bringen von Nikotindepots "E-Liquids" vorläufig verboten

E-Liquids wegen Beimischung von Aromastoffen besonders für Kinder und Jugendliche von gefährlicher Attraktivität

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die sofortige Vollziehbarkeit eines Verbots des In-Verkehr-Bringens so genannter E-Liquids – Nikotindepots zur Verwendung in so genannten E-Zigaretten für rechtmäßig erklärt. Maßgeblich für das sofortige Verbot ist dabei für das Gericht vor allem der Umstand, dass jedes einzelne E-Liquid mehr als das Doppelte der für einen durchschnittlichen Menschen tödlichen Dosis Nikotin enthält und die E-Liquids wegen der Beimischung von Aromastoffen wie Vanille, Erdbeere oder Apfel für Kinder und Jugendliche besonders attraktiv sind.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls vertreibt unter dem Handelsnamen "E-Liquids" Nikotindepots, die hochdosiertes Nikotin in einer Lösung enthalten und zum Inhalieren mittels elektrischer Zigaretten bestimmt sind. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat dem Antragsteller das In-Verkehr-Bringen von E-Liquids untersagt und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet; die Behörde nimmt den Standpunkt ein, dass es sich bei E-Liquids um ein Arzneimittel handele, für das dem Antragsteller jedoch die arzneimittelrechtliche Zulassung fehle.

Von E-Liquids ausgehende Gesundheitsgefahren rechtfertigen Sofortvollzug des Verbots des In-Verkehr-Bringens der Nikotindepots

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den hiergegen beantragten einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Frage, ob es sich bei E-Liquids um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes oder lediglich um ein der herkömmlichen Zigarette vergleichbares Genussmittel im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes handle, sei offen und könne schon wegen einer ggf. erforderlichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht im Rahmen eines Eilverfahrens abschließend geklärt werden. Bei der sodann anzustellenden Folgenabwägung überwiege wegen der von den E-Liquids ausgehenden Gesundheitsgefahren das Sofortvollzugsinteresse der Behörde; maßgeblich hierfür seien die Umstände, dass jedes einzelne E-Liquid mehr als das Doppelte der für einen durchschnittlichen Menschen tödlichen Dosis Nikotin enthalte, und dass die E-Liquids wegen der Beimischung von Aromastoffen wie Vanille, Erdbeere oder Apfel für Kinder und Jugendliche besonders attraktiv seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)/ra-online

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Dokument-Nr.: 12483 Dokument-Nr. 12483

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