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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.10.2005
3 Bs 61/05 -

Hamburg: Vorläufiger Stopp der Studiengebühren für auswärtige Studierende

Ein Studierender der Universität mit Hauptwohnsitz außerhalb der Metropolregion Hamburgs hatte sich gegen die Erhebung von Studiengebühren gewandt und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht gewonnen. Die Beschwerde der Universität gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Danach ist das Studium nur für Studierende mit Hauptwohnung in Hamburg oder der Metropolregion Hamburgs gebührenfrei. Die auswärtigen Studierenden haben Studiengebühren zu zahlen. Das Gericht führt aus : Es könnte gegen Art. 33 Absatz 1 GG verstoßen, dass der Wohnsitz der Studierenden über ihre Gebührenpflicht entscheidet. Der Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger Deutschlands verbiete es, zwischen den Staatsbürgern nach ihrem Wohnsitz zu differenzieren, wenn es wie hier um den Zugang zu einer Hochschule ginge, der allen Bürgern über die Landesgrenzen hinweg gleichermaßen offen stehen müsse.

Auch sei es äußerst fraglich, ob die Gebührenregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sei. Hamburg habe die Studiengebühren für Auswärtige eingeführt, damit sich die auswärtigen Studierenden mit Hauptwohnsitz in Hamburg anmelden. Hamburg erhalte hierdurch im Länderfinanzausgleich zusätzliche Finanzmittel. Das Oberverwaltungsgericht hält es für zweifelhaft, dass dieser Grund die unterschiedliche Behandlung von Studierenden sachlich rechtfertigen könnte. Der Länderfinanzausgleich berücksichtige möglicherweise schon die besonderen Lasten, die Hamburg im Hochschulbereich zu tragen habe.

Diese Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung seien abschließend in einem Klagverfahren zu klären. Dort sei unter Umständen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Auswärtige Studierende haben daher bis zu einer Entscheidung im laufenden Klagverfahren keine Studiengebühren zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 21.11.2005

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Dokument-Nr.: 1312 Dokument-Nr. 1312

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