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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2005
VG 14 A 62.05 -

Schüler mit Scheinanmeldung müssen Prozesskosten zahlen

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen Schülern, die zwecks Aufnahme in eine bestimmte Schule eine Scheinanschrift angegeben haben, die Prozesskosten auferlegt.

In den beiden Verfahren stritten die Beteiligten jeweils um die Aufnahme in eine bestimmte Oberschule, die auf Grund begrenzter freier Plätze Auswahlentscheidungen zu treffen hatte. Um ihre Aufnahmechancen zu verbessern, gaben die Schüler bzw. ihre Eltern zur Überzeugung des Gerichts Scheinanschriften an.

Nach Auffassung der 14. Kammer führt eine derartige Scheinanmeldung - die in Berlin nicht selten ist - dazu, dass die betreffenden Schüler sich nicht in die gewünschte Schule "einklagen" können. Eine ohne Verlagerung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt vorgenommene Anmeldung unter einer Scheinanschrift sei als bewusste Umgehung der Rechtsordnung nichtig. Eine derartige Anmeldung sei so zu behandeln, als sei sie ohne Angabe einer Adresse erfolgt. Das habe zur Folge, dass diese Anmeldung bei Kapazitätsengpässen wenn überhaupt erst an letzter Stelle zu berücksichtigen sei, nachrangig zu allen übrigen Anmeldungen mit ordnungsgemäßer Adresse. Es sei dabei ohne Belang, ob die "Scheinanmelder" möglicherweise ebenfalls einen Aufnahmeanspruch gehabt hätten, wenn sie ihren tatsächlichen Wohnsitz angegeben hätten. Wer mit Hilfe einer Scheinanmeldung für seine Kinder Schulplätze an einer bestimmten Schule erschleichen wolle, könne nicht beanspruchen, dass quasi hilfsweise die richtige Anschrift Berücksichtigung finde, wenn die Manipulation aufgedeckt wird. Zudem müsse die Schulbehörde schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem begründeten Verdacht einer Scheinanmeldung nicht im Einzelnen prüfen, wo der eigentliche Wohnsitz begründet sein könnte und ob dieser einen Aufnahmeanspruch vermitteln würde.

Falls Schüler mit einer Scheinanmeldung einen Platz erhalten hätten und andere Schüler, die infolge der Scheinanmeldung zu Unrecht leer ausgegangen seien, hiergegen klagen, müssten sie die den anderen Schülern entstehenden Prozesskosten tragen.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar bzw. rechtskräftig geworden.

Beschlüsse der 14. Kammer vom 30. November 2005 und 25. August 2005 - VG 14 A 62.05 und VG 14 A 78.05 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/05 des VG Berlin vom 05.12.2005

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Dokument-Nr.: 1395 Dokument-Nr. 1395

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