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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2011
2 SsRs 214/11 -

Beachtung der Geschwindigkeits­beschränkung bei Weiterfahrt nach Aufenthalt auf einem Parkplatz

Autofahrer darf Geschwindigkeits­begrenzung nicht vergessen

Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchst­geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeits­begrenzung mittlerweile vergessen habe. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Straße entlang und passierte dabei ein 30 km/h Schild. Daraufhin bog er auf einen Parkplatz ab. Nach Aufenthalt auf dem Parkplatz setzte er seine Fahrt in dieselbe Richtung fort. Er überschritt im Folgenden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Keine Zulassung der Beschwerde

Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt wurde, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gegeben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht geltend gemacht. Die Sache erforderte auch keine Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt bedurfte keiner Klärung mehr.

Verkehrszeichen wird durch Parkplatz nicht aufgehoben

Das Oberlandesgericht führte dennoch aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Parkplatz nicht aufgehoben wurde und somit für den Betroffenen weiter galt. Zwar sollen Verkehrszeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger zu rechnen ist. Hier war es allerdings so, dass der Betroffene den Parkplatz nur erreichen konnte, nachdem er zuvor das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen passiert haben muss. So entschied auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, dass vom Kraftfahrer verlangt werden kann, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat (BGHSt 11, 7).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2012, Seite: 37
DAR 2012, 37
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3593
NJW 2011, 3593
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 193
NZV 2012, 193
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2012, Seite: 32
SVR 2012, 32
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 122, Seite: 41 VRS 122, 41

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Dokument-Nr.: 14169 Dokument-Nr. 14169

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