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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.10.2012
9 L 954/12 -

Amtsblatt muss "Amtsblatt" heißen und nicht "Amtliche Bekanntmachungen" - Öffentliche Bekanntmachung nur im "Amtsblatt" möglich

Zurückstellung einer Bauvoranfrage aufgrund formaler Fehler der öffentlichen Bekanntmachung nicht gerechtfertigt

Dem Bemühen der öffentlichen Verwaltungen, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit durch eine „zeitgemäße“ Sprache zu verbessern, werden durch den Gesetzgeber in manchen Bereichen Grenzen gesetzt. Schreibt das Gesetz die Verwendung bestimmter Begriffe vor, sind diese nicht durch eine "moderne Behördensprache" zu ersetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Stadt Castrop-Rauxel die Entscheidung über eine Bauvoranfrage der Antragstellerin für einen Lebensmitteldiscountmarkt zurück, weil sie die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hatte und zu befürchten stand, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Mangel an ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurückstellung der Bauvoranfrage nicht erfüllt waren, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Es dürfte ihm nämlich an der in diesen Fällen gesetzlich vorgeschriebenen „ortsüblichen Bekanntmachung“ fehlen, weil das Amtsblatt der Stadt nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Amtsblatt muss im Titel oder Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen

In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich in Nordrhein - Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung). Entsprechend dieser Verordnung hat der Rat der Stadt beschlossen, dass öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Castrop-Rauxel vollzogen werden. Nach der Bekanntmachungsverordnung muss das Amtsblatt im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen und den Geltungsbereich bezeichnen.

Strenge Formerfordernisse wurden nicht eingehalten

Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: „Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“. Nach Auffassung der Kammer genügen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts Hinweise auf die Eigenschaft als „Amtsblatt“ im Impressum oder auf der Internetseite sowie die Verwendung sinngemäß gleich lautender Begriffe nicht, um den strengen Formerfordernissen der Bekanntmachungsverordnung zu genügen.

Zurückstellung der Entscheidung über Bauvoranfrage nicht gerechtfertigt

Unabhängig davon stellte die Kammer weitere formale Fehler der Bekanntmachung des konkret hier im Streit stehenden Aufstellungsbeschlusses fest. Der Planaufstellungsbeschluss könne daher mangels seiner ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht rechtfertigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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