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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 02.11.2005
S 34 AS 999/05 ER -

ALG II-Empfänger kann im Einzelfall erhöhten Mehrbedarf für Krankenkost verlangen

Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger, der aus verschiedenen Gründen Schonkost einnehmen muss, kann unter Umständen einen höheren Mehrbedarf für Krankenkost verlangen. Der Betrag ist der jährlichen Preisentwicklung anzupassen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 27-jährige Antragsteller aus Dresden bezieht seit dem 1. Februar 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II). Er hat eine Spenderniere und leidet an einer chronischen Darmentzündung (Morbus Crohn). Seine Ärztin verschrieb ihm wegen der Nierenkrankheit eiweißdefinierte Kost und wegen der Darmkrankheit Vollkost. Die ARGE Dresden erkannte einen monatlichen Mehrbedarf von 30,68 € an. Das entspreche dem Aufwand für die eiweißdefinierte Kost, der höher ist als der für die Vollkost. Hiergegen klagte der Antragsteller und beantragte Eilrechtsschutz.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag teilweise statt. Wegen der Nierenkrankheit muss der Antragsteller teurere Nahrungsmittel kaufen. Durch die Darmerkrankung muss er diese Nahrung in größeren Mengen zu sich nehmen. Daher hat er in diesem besonderen Fall in zweifacher Hinsicht einen erhöhten Bedarf. Der von der ARGE bewilligte Betrag beruht auf Erhebungen aus dem Jahr 1997. Wegen der Preisentwicklung erhöhte das Sozialgericht ihn um 7 %. Insgesamt hat der Antragsteller Anspruch auf 46,50 € monatlich für Krankenkost.

Esther Freistedt, Vorsitzende der 34. Kammer: „In der Regel werden Mehrbedarfe für Krankenkost wegen verschiedener Krankheiten nicht addiert. Es genügt die alleinige Gewährung des höheren Betrages. Wegen der Besonderheit der Erkrankungen reicht das in diesem Fall aber nicht aus. Zusätzlich zu dem Mehrbedarf für Niereninsuffizienz erhält der Antragsteller die Hälfte des Mehrbedarfes für Morbus Crohn.“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Gesetzestext:

§ 21 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II):

„Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.“

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat 1997 Empfehlungen für die Bemessung der Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung herausgegeben. Dieser beträgt für eiweißdefinierte Kost 60 DM = 30,68 € und für Vollkost bei Morbus Crohn 50 DM = 25,56€ im Monat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 24.11.2005

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Dokument-Nr.: 1439 Dokument-Nr. 1439

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