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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2012
3 StR 421/12 -

BGH bestätigt Verurteilung eines Meppener Rechtsanwalts wegen Untreue und Betrug zu 4 Jahren Haft

Ehemaliger Rechtsanwalt nutzte Fremdgelder u.a. für sich und seine zu dem Zeitpunkt hochverschuldete Kanzlei

Die Verurteilung eines heute 59-jährigen ehemaligen Rechtsanwalts aus Meppen wegen Untreue und Betruges in mehreren Fällen ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bestätigt.

Die Verurteilung eines ehemaligen Rechtsanwalts aus Meppen wegen zweifachen Betruges stützt sich darauf, dass der Angeklagte im Jahr 2010 Mandanten dazu veranlasst hat, Gelder in Höhe von 33.000 Euro und 20.000 Euro auf ein angeblich von ihm geführtes Anderkonto zu zahlen zwecks Weiterleitung an die Gegenseite. Entgegen seiner Zusicherungen handelte es sich aber um sein Geschäftskonto. Statt die Gelder weiterzuleiten, verbrauchte der Anwalt das Geld für sich und für seine Kanzlei, die zu diesem Zeitpunkt hochverschuldet war.

Pflichtwidriges Verhalten in 11 Fällen hat vierjährige Freiheitsstrafe zur Folge

Außerdem hat sich der Angeklagte wegen neunfacher Untreue strafbar gemacht. In fünf Fällen hat er bei ihm eingegangene Geldbeträge pflichtwidrig nicht an seine Mandanten weitergeleitet, sondern das Geld für den Kanzleibetrieb und seinen privaten Lebensbedarf verwendet. Unter anderem hat der Rechtsanwalt Mitte 2009 eine auf seinem Konto eingegangene Vergleichssumme in Höhe von 224.000 Euro nicht an seinen Mandanten ausgekehrt. In den vier weiteren Untreuefällen hat der Jurist vier Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 84.650 Euro von dem Konto einer 84-jährigen, von ihm betreuten Dame auf sein Privatkonto veranlasst. Diesen Komplex hatte das Landgericht als Betrug eingestuft. Der Bundesgerichtshof hat hierin rechtlich eine vierfache Untreue gesehen und den Schuldspruch entsprechend angepasst, das vom Landgericht Osnabrück ausgeurteilte Strafmaß aber ausdrücklich bestätigt. Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der Verurteilte, der nicht mehr über eine Anwaltszulassung verfügt, muss wegen Untreue in neun Fällen und zweifachen Betruges eine vierjährige Freiheitsstrafe verbüßen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.05.2012
    [Aktenzeichen: 10 KLs 25/11]
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Dokument-Nr.: 15122 Dokument-Nr. 15122

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