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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009
I ZR 218/07 -

BGH: Einmaliges Versenden einer unverlangten Werbe-Mail unzulässig

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt vor

Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Der Empfänger kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Anwaltskanzlei ein Newsletter übersandt. Der 15-seitige Newsletter enthielt Informationen für Kapitalanleger. Da die Kanzlei einen solchen Newsletter nicht angefordert hatte, mahnte sie den Absender ab. Nachdem sich der Absender weigerte die begehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob die Kanzlei Klage. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Auf Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Kanzlei.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kanzlei. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden (§§ 823, 1004 BGB). Denn die Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.

Mail-Werbung beeinträchtigt Betriebsablauf

Aus Sicht der Bundesrichter führe die Zusendung unverlangter Werbe-Mails zu einer Beeinträchtigung des Betriebsablaufs. Denn mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Darüber hinaus können zusätzliche Kosten aufgrund des Abrufens der Mail durch den Internet-Anbieter entstehen. Zwar verkenne der Bundesgerichtshof nicht, dass der entstehende Arbeitsaufwand und die Kosten gering ausfallen können. Es sei jedoch zu beachten, dass dies sich bei einer größeren Anzahl unerwünschter Mails ändern könne. Sei nämlich die Zusendung einer einzelnen Werbe-Mail bereits zulässig, müsse mit einem immer weiter Umsichgreifen dieser Werbeart gerechnet werden. Vor allem wenn man bedenke, dass eine solche Versendung aufgrund der Automatisierung schnell, billig und arbeitssparend möglich ist.

Eingriff in den Gewerbebetrieb war rechtswidrig

Die Bundesrichter führten schließlich aus, dass der Eingriff in den Gewerbetrieb auch rechtswidrig war. Denn wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger sei die Übersendung einer unerwünschten Werbe-Mail grundsätzlich rechtswidrig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2006
    [Aktenzeichen: 2/5 O 154/06]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2007
    [Aktenzeichen: 3 U 294/06]
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WRP 2009, 1246

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Dokument-Nr.: 15616 Dokument-Nr. 15616

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