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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.01.2005
22 U 180/04 -

Neuwagen: Zum Wegfall der Neuwageneigenschaft eines Pkws bei Modelländerungen

Das OLG Köln hat entschieden: Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, weisen aber Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50 % größeren Tank auf, ist der verkaufte Pkw kein "Neuwagen" mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der Kläger, ein Kölner, hatte im Juni 2002 bei dem beklagten Automobilhändler einen Pkw der Marke "Smart" erworben. Das Fahrzeug stammt aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und weist einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002 hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Das LG Köln hat den Autohändler - nach Beweisaufnahme über dessen Behauptung, den Kläger auf die zwischenzeitlich geänderte Tankgröße hingewiesen zu haben - zur Rückzahlung des um ein Nutzungsentgelt geminderten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Händlers hat das OLG Köln zurückgewiesen:

Der Kläger könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe und damit ein Sachmangel vorliege. Verkaufe - wie hier geschehen - ein Kfz-Händler einen Pkw als "Neuwagen", so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. "Unverändert" bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene "Smart" wegen des um 50 % vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung, die dazu führe, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Die vom LG aufgrund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, ein solcher Hinweis sei nicht bewiesen, sei nicht zu beanstanden.

Bei einer solchen Rückabwicklung erhält der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur gemindert um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw zurück. Diese Entschädigung hat das OLG Köln hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km veranschlagt.

Der Beschluss vom 18.01.2005 ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 24.01.2005

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Dokument-Nr.: 163 Dokument-Nr. 163

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