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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2013
2 BvC 1/13; 2 BvC 2/13 und 2 BvC 3/13 -

Vereinigung Deutsche Nationalversammlung vom Bundes­verfassungs­gericht als wahl­vorschlags­berechtigte Partei anerkannt

Bundes­verfassungs­gericht entscheidet über vorschlags­berechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag

Bundes­verfassungs­gericht hatte über Beschwerden von zwölf Vereinigungen hinsichtlich der Nichtanerkennung als vorschlags­berechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Elf Nicht­anerkennungs­beschwerden blieben dabei erfolglos. Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) war dagegen erfolgreich.

Der Bundeswahlausschuss hat am 4. und 5. Juli 2013 festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung haben zwölf Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist erstmals für kommende Bundestagswahl anzuwenden

Das Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2012 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Bundestagswahl anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Elf Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos

Die Beschwerden der Vereinigungen Die Aktiven (DA), Union der Menschlichkeit (U. d. M.), 0 % Hürdenpartei u. a., Deutsche Konservative Partei, Graue Panther Deutschland, Freie Wähler Deutschland (FWD), Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union, SU - SustainableUnion - Nachhaltigkeitspartei Deutschland - sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerden der Vereinigungen DIE.NÄCHSTEN und Deutsches Reich - das Herz Europas - blieben ohne Erfolg, weil diese ihre Beteiligung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beim Bundeswahlausschuss angezeigt hatten. Die Beschwerde der Partei der Bedrängten wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.

Beschwerde der DNV erfolgreich

Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) war dagegen erfolgreich. Der Bundeswahlausschuss hatte die Beteiligungsanzeige der DNV aus formellen Gründen als unzureichend erachtet. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die DNV als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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NVwZ 2013, 1271

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Dokument-Nr.: 16347 Dokument-Nr. 16347

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